5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. Die Beschuldigte hat sich im -9- Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen, womit ihr kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.