Daran würde auch ein allfälliger Verkehrsregelverstoss der Beschuldigten, welcher nach dem Gesagten allerdings nicht auszumachen ist, nichts ändern. Der Ausgang des gegen die Beschuldigte geführten Strafverfahrens ist für den Fortgang des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens somit nicht massgebend. 4. Zusammenfassend kann der Beschuldigten keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Die vom Beschwerdeführer gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 11. Dezember 2023 erhobene Beschwerde ist deshalb unbegründet und abzuweisen.