3.4. Nicht zu überzeugen vermag auch die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach nicht einseitig eine Verfahrenseinstellung erfolgen könne, solange das gegen ihn geführte Strafverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Dass der Beschwerdeführer den Rechtsvortritt der Beschuldigten missachtet hat, bestreitet er auch mit Beschwerde nicht und hiervon ist nach dem Gesagten auch tatsächlich auszugehen. Daran würde auch ein allfälliger Verkehrsregelverstoss der Beschuldigten, welcher nach dem Gesagten allerdings nicht auszumachen ist, nichts ändern.