Abgesehen davon ergeben sich aus dem Bericht der "Neurologischen Praxis Luzern" (Beschwerdebeilage 6) auch keine sprachlichen Defizite des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat sich offenbar auch gegenüber seinem Vertreter nicht zum Unfallgeschehen geäussert, andernfalls der Beschwerde Substanzielles zum Unfallhergang zu entnehmen wäre. Dass dies nicht der Fall ist, spricht klar dafür, dass selbst der Beschwerdeführer der Beschuldigten keinen Vorwurf zu machen weiss.