Weil er aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sein soll, sich zur Sache korrekt zu äussern, würde auch eine weitere Einvernahme nichts zur Aufklärung der Sache beitragen. Soweit der Beschwerdeführer moniert, es sei unterlassen worden, ihn in einer für ihn geeigneten Form zu befragen, unterlässt er, darzulegen, wie eine derartige Befragung zu gestalten wäre. Abgesehen davon ergeben sich aus dem Bericht der "Neurologischen Praxis Luzern" (Beschwerdebeilage 6) auch keine sprachlichen Defizite des Beschwerdeführers.