Entgegen dem Beschwerdeführer trifft nicht zu, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den massgeblichen Sachverhalt nicht im Detail abgeklärt hat, weil sie auf seine erneute Einvernahme verzichtet hat (Beschwerde, S. 5). Der Beschwerdeführer verweigerte anlässlich seiner Einvernahme vom 14. Juli 2023 konstant die Aussage. Weil er aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sein soll, sich zur Sache korrekt zu äussern, würde auch eine weitere Einvernahme nichts zur Aufklärung der Sache beitragen.