Wäre dem so gewesen, hätte sich der E-Roller nicht in der auf den Bildern 2 und 3 (act. 27) wiedergegebenen Position befunden und hätte es mit Sicherheit an der Front des Fahrzeugs der Beschuldigten -8- (auffällige) Schäden gegeben. Zudem wäre diesfalls wohl nicht das linke, sondern vielmehr das rechte Bein des Beschwerdeführers betroffen gewesen. Der Unfallhergang erscheint damit hinreichend klar.