Vielmehr sprechen auch das Verletzungsbild des Beschwerdeführers sowie der Abdruck des Reifens auf seinem linken Hosenbein (act. 39, Bild 27) für den von der Beschuldigten geschilderten Sachverhalt, nämlich einen (aus Sicht der Beschuldigten) seitlichen Aufprall des Beschwerdeführers in das Fahrzeug der Beschuldigten auf der Höhe des linken Vorderrades. Auszuschliessen ist demgegenüber die Vermutung des Vertreters des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdeführer auf der Kreuzung gestanden und die Beschuldigte in ihn hineingefahren sein könnte. Wäre dem so gewesen, hätte sich der E-Roller nicht in der auf den Bildern 2 und 3 (act.