Vielmehr verhielt sie sich genauso, wie von ihr verlangt (E. 3.3.2 hievor). Insbesondere fuhr sie in langsamem Tempo auf die Kreuzung zu und hielt unmittelbar an, als sie bemerkte, dass der Beschwerdeführer ihr Vortrittsrecht missachten wird. Dafür, dass sie eine Verkehrsregel verletzt haben könnte, welche für den Unterschenkelbruch des Beschwerdeführers kausal ist, liegen auch objektiv keinerlei Anhaltspunkte vor. Vielmehr sprechen auch das Verletzungsbild des Beschwerdeführers sowie der Abdruck des Reifens auf seinem linken Hosenbein (act.