18), was eine Lenkerin aufgrund mangelnder Erfahrung in aller Regel umsichtiger fahren lässt sowie dass sie ihre kleine Tochter bei sich hatte, welche sie sicherlich keiner Unfallgefahr aussetzen wollte, spricht für ihre Glaubwürdigkeit. Gestützt auf ihre Aussagen sowie die angetroffene Unfallsituation ist deshalb nicht ersichtlich, welche strassenverkehrsrechtliche Vorschrift die gegenüber dem Beschwerdeführer vortrittsberechtigte Beschuldigte verletzt haben soll. Vielmehr verhielt sie sich genauso, wie von ihr verlangt (E. 3.3.2 hievor).