Dieser erhöhten Sorgfaltspflicht nach rechts entspricht eine erheblich geringere nach links. Letzterer genügt der Vortrittsberechtigte im Allgemeinen, wenn er sich durch einen raschen Blick nach links vergewissert, ob er nicht durch besondere Verkehrsverhältnisse an der Ausübung des Vortritts gehindert werde (WEISSENBERGER, a.a.O., m.H.a. BGE 89 IV 98 E. 1 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 3.3). -7- 3.3.3. Der Beschwerdeführer wurde am 14. Juli 2023 zum Unfallhergang befragt, er machte keine Aussagen.