2015, N. 35 zu Art. 36 SVG; vgl. auch Art. 32 Abs. 1 SVG). Das Bundesgericht hat hervorgehoben, dass der Vortrittsberechtigte, der sich einer Kreuzung nähert, seinerseits gehalten ist, einem gleichzeitig von rechts kommenden Fahrzeug den Vortritt zu lassen. Damit er dieser Pflicht nachkommen kann, hat er seine Aufmerksamkeit, ausser seiner Fahrbahn, vor allem dem für ihn von rechts kommenden Verkehr zuzuwenden und namentlich die Geschwindigkeit den diesbezüglichen Sichtverhältnissen anzupassen. Dieser erhöhten Sorgfaltspflicht nach rechts entspricht eine erheblich geringere nach links.