Dem Berechtigten steht das Vortrittsrecht grundsätzlich auf der ganzen Verzweigungsfläche, die der Schnittfläche der zusammentreffenden Fahrbahnen entspricht, zu. Der Vortritt steht dem Berechtigten mithin auf der ganzen Schnittfläche der sich kreuzenden oder sich vereinigenden Strassen zu (BGE 129 IV 44 E. 1.2). Der Vortrittsberechtigte darf nicht in blindem Vertrauen auf den Vortritt beliebig schnell in eine Strassenkreuzung einfahren. Auch er hat aufmerksam zu sein und die Geschwindigkeit den gegebenen Strassen- und Verkehrsverhältnissen anzupassen (PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 35 zu Art.