vgl. auch Frage 36 zur Einvernahme der Beschuldigten vom 12. Oktober 2023) auch nicht anders gewesen sein, als dass er aus Sicht der Beschuldigten von links auf die Kreuzung zufuhr. Folglich hatte die Beschuldigte gegenüber dem Beschwerdeführer Vortritt (Art. 36 Abs. 2 SVG).