Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (vgl. zum Ganzen etwa BGE 135 IV 56 E. 2.1). 3.3. 3.3.1. Ob der Beschuldigten eine unfallkausale Sorgfaltspflichtverletzung anzulasten ist, bestimmt sich vorliegend nach den einschlägigen -6-