2.2. Mit Beschwerde macht der Beschwerdeführer zusammenfassend geltend, dass er sich am 14. Juli 2023 nicht klar zur Sache habe äussern können, weshalb er keine Aussagen gemacht habe. Er leide unter einer mittelschweren Behinderung, was dazu führe, dass er sich mündlich nicht äussern könne. Am 14. Juli 2023 habe deshalb keine genügende Einvernahme vorgenommen werden können. Die Polizei und die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hätten es in der Folge unterlassen, ihn in einer für ihn geeigneten Form zu befragen. So sei der Sachverhalt bis heute nicht richtig abgeklärt worden. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe sich nur auf die Aussagen der Beschuldigten abgestützt.