Dafür, dass die Beschuldigte eine Sorgfaltspflicht verletzt habe, gebe es keine Anhaltspunkte: Sie sei vorsichtig mit einer angemessenen Geschwindigkeit auf die Kreuzung zugefahren und habe kontrolliert, ob andere Verkehrsteilnehmer auf die Kreuzung zugefahren seien. Als der Beschwerdeführer mit ihrem Fahrzeug kollidiert sei, habe sie umgehend eine Vollbremsung eingeleitet. Der Beschuldigten könne keinerlei strafbare Handlung nachgewiesen werden, weshalb das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen sei.