Den Beschwerdeführer habe sie erstmals wahrgenommen, kurz bevor er kopfvoran und ungebremst in ihr Auto gefahren sei. Sie habe eine Vollbremsung gemacht, sei bei der Kollision bereits gestanden und könne sich nicht daran erinnern, über das Bein oder den Fuss des Beschwerdeführers gefahren zu sein. Die Reifenspur an dessen Hosen müsse sich anders erklären lassen. Das Bein sei wahrscheinlich beim Aufprall verletzt worden. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erwog in Würdigung dieser Aussage, es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer den Rechtsvortritt missachtet habe. Dafür, dass die Beschuldigte eine Sorgfaltspflicht verletzt habe, gebe es keine Anhaltspunkte: