2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hielt zur Begründung der Verfahrenseinstellung fest, dass der Beschuldigten vorgeworfen werde, den Beschwerdeführer anlässlich des Verkehrsunfalls vom 23. Juni 2023 am linken Bein verletzt zu haben (Unterschenkelfraktur). Es habe der Verdacht bestanden, dass das Bein durch den von der Beschuldigten gelenkten Personenwagen überrollt worden sei. -4-