Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.373 (STA.2023.5870) Art. 84 Entscheid vom 14. März 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Markus Leimbacher, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigte B._____, […] […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 11. Dezember 2023 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 23. Juni 2023, 14:30 Uhr, ereignete sich auf der Kreuzung Q-Strasse/R- weg in S._____ ein Verkehrsunfall zwischen A._____ (Beschwerdeführer) als Lenker eines Leichtmotorfahrrads ("E-Roller") und B._____ (Beschul- digte) als Führerin des Personenwagens C mit dem Kennzeichen AG aaa. Der Beschwerdeführer erlitt dabei eine Fraktur am linken Unterschenkel. Der Beschwerdeführer stellte gegen die Beschuldigte am 14. Juli 2023 ei- nen Strafantrag und konstituierte sich als Privatkläger. Die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau eröffnete gegen die Beschuldigte am 13. Septem- ber 2023 ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung. Gegen den Beschwerdeführer eröffnete sie gleichentags eine Strafuntersuchung wegen der Missachtung des Rechtsvortritts. 1.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zeigte den Parteien mit Mitteilung vom 13. bzw. 21. November 2023 betreffend die gegen die Beschuldigte geführte Strafuntersuchung den Erlass einer Einstellungsverfügung an. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 16. November 2023 darum, dass von einer Verfahrenseinstellung abzusehen sei, da das Verfahren ge- gen ihn noch nicht abgeschlossen sei. 1.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 11. Dezember 2023 ge- gen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl wegen Missachtung des Rechtsvortritts, wogegen der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2023 Einsprache erhob. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte die Strafuntersuchung ge- gen die Beschuldigte wegen fahrlässiger Körperverletzung mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 ein. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aar- gau genehmigte diese Einstellung am 12. Dezember 2023. 3. 3.1. Gegen die ihm am 15. Dezember 2023 zugestellte Einstellungsverfügung vom 11. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer am 20. Dezem- ber 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Einstel- lungsverfügung und Fortsetzung des Strafverfahrens gegen die Beschul- digte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. -3- 3.2. Der Beschwerdeführer leistete die von ihm mit Verfügung der Verfahrens- leiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 16. Januar 2024 einverlangte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 am 19. Ja- nuar 2024. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeant- wort vom 25. Januar 2024 (Postaufgabe) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Die Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Straf- verfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig. 1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 14. Juli 2023 Strafantrag und konstituierte sich zudem ausdrücklich als Privatkläger (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Da- mit ist er als Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) zur Ergreifung der Be- schwerde gegen die vorliegende Einstellungsverfügung legitimiert (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hielt zur Begründung der Verfah- renseinstellung fest, dass der Beschuldigten vorgeworfen werde, den Be- schwerdeführer anlässlich des Verkehrsunfalls vom 23. Juni 2023 am lin- ken Bein verletzt zu haben (Unterschenkelfraktur). Es habe der Verdacht bestanden, dass das Bein durch den von der Beschuldigten gelenkten Per- sonenwagen überrollt worden sei. -4- Der Beschwerdeführer sei am 14. Juli 2023 als beschuldigte Person befragt worden. Er habe sämtliche Aussagen verweigert. Anlässlich der Einver- nahme vom 12. Oktober 2023 habe die Beschuldigte ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit überhöhter Geschwindigkeit von links gekommen sei und ihr den Vortritt genommen habe. Sie sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h auf die Kreuzung zugefahren. Sie habe gut geschaut. Den Beschwerdeführer habe sie erstmals wahrgenommen, kurz bevor er kopf- voran und ungebremst in ihr Auto gefahren sei. Sie habe eine Vollbrem- sung gemacht, sei bei der Kollision bereits gestanden und könne sich nicht daran erinnern, über das Bein oder den Fuss des Beschwerdeführers ge- fahren zu sein. Die Reifenspur an dessen Hosen müsse sich anders erklä- ren lassen. Das Bein sei wahrscheinlich beim Aufprall verletzt worden. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erwog in Würdigung dieser Aussage, es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer den Rechtsvortritt missachtet habe. Dafür, dass die Beschuldigte eine Sorgfaltspflicht verletzt habe, gebe es keine Anhaltspunkte: Sie sei vorsichtig mit einer angemessenen Ge- schwindigkeit auf die Kreuzung zugefahren und habe kontrolliert, ob andere Verkehrsteilnehmer auf die Kreuzung zugefahren seien. Als der Beschwer- deführer mit ihrem Fahrzeug kollidiert sei, habe sie umgehend eine Voll- bremsung eingeleitet. Der Beschuldigten könne keinerlei strafbare Hand- lung nachgewiesen werden, weshalb das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen sei. 2.2. Mit Beschwerde macht der Beschwerdeführer zusammenfassend geltend, dass er sich am 14. Juli 2023 nicht klar zur Sache habe äussern können, weshalb er keine Aussagen gemacht habe. Er leide unter einer mittel- schweren Behinderung, was dazu führe, dass er sich mündlich nicht äus- sern könne. Am 14. Juli 2023 habe deshalb keine genügende Einvernahme vorgenommen werden können. Die Polizei und die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hätten es in der Folge unterlassen, ihn in einer für ihn ge- eigneten Form zu befragen. So sei der Sachverhalt bis heute nicht richtig abgeklärt worden. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe sich nur auf die Aussagen der Beschuldigten abgestützt. Am 11. Dezember 2023 habe die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen ihn einen Strafbefehl erlassen. Hiergegen habe er Einsprache erhoben. Es sei nach wie vor un- klar, wie sich der fragliche Vorfall im Detail abgespielt habe. Unter diesem Gesichtspunkt sei es nicht zulässig, einseitig die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte zu beenden und diese einzustellen. Beide Verfahren seien miteinander zu behandeln und fortzuführen. 3. 3.1. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Er bedeutet, dass eine Einstel- lung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit -5- oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwalt- schaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entschei- den, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_163/2022 vom 30. August 2023 E. 2.2.1). 3.2. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schä- digt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Die Annahme der Fahrlässigkeit setzt die Verletzung einer Sorgfaltspflicht voraus. Sorgfaltswidrig ist eine Handlungsweise dann, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fä- higkeiten die damit bewirkte Gefährdung des Opfers hätte erkennen kön- nen und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritt. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, be- stimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach die- sen Vorschriften. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung bil- det die nach dem Massstab der Adäquanz zu beurteilende Vorhersehbar- keit des Erfolgs. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Um- stände, wie etwa das Mitverschulden des Opfers als Mitursache hinzutre- ten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Angeschuldigten – in den Hintergrund drän- gen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Da- bei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters min- destens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Er- folgs bildete (vgl. zum Ganzen etwa BGE 135 IV 56 E. 2.1). 3.3. 3.3.1. Ob der Beschuldigten eine unfallkausale Sorgfaltspflichtverletzung anzu- lasten ist, bestimmt sich vorliegend nach den einschlägigen -6- strassenverkehrsrechtlichen Vorschriften, die es zunächst gestützt auf die konkreten Umstände zu bestimmen gilt. 3.3.2. Dass der Beschwerdeführer die Q-Strasse Richtung Süden befuhr, wird von ihm zwar nicht bestätigt. Hingegen behauptet er auch mit Beschwerde nicht, gegenüber der Beschuldigten vortrittsberechtigt gewesen zu sein, mithin aus ihrer Sicht von rechts auf die Kreuzung zugefahren zu sein. Ab- gesehen davon kann es aufgrund der fotografisch festgehaltenen Situation (act. 26 ff., Bild 1 – 3) sowie des am Fahrzeug der Beschuldigten entstan- denen Schadens (act. 37 – 39; vgl. auch Frage 36 zur Einvernahme der Beschuldigten vom 12. Oktober 2023) auch nicht anders gewesen sein, als dass er aus Sicht der Beschuldigten von links auf die Kreuzung zufuhr. Folglich hatte die Beschuldigte gegenüber dem Beschwerdeführer Vortritt (Art. 36 Abs. 2 SVG). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberech- tigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit früh- zeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten. Der Vortrittsberechtigte hat auf Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, welche die Strassenverzweigungen erreichten, bevor sie ihn er- blicken konnten (Art. 14 Abs. 1 und 2 VRV). Dem Berechtigten steht das Vortrittsrecht grundsätzlich auf der ganzen Verzweigungsfläche, die der Schnittfläche der zusammentreffenden Fahrbahnen entspricht, zu. Der Vortritt steht dem Berechtigten mithin auf der ganzen Schnittfläche der sich kreuzenden oder sich vereinigenden Strassen zu (BGE 129 IV 44 E. 1.2). Der Vortrittsberechtigte darf nicht in blindem Vertrauen auf den Vortritt be- liebig schnell in eine Strassenkreuzung einfahren. Auch er hat aufmerksam zu sein und die Geschwindigkeit den gegebenen Strassen- und Verkehrs- verhältnissen anzupassen (PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Stras- senverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 35 zu Art. 36 SVG; vgl. auch Art. 32 Abs. 1 SVG). Das Bundesgericht hat hervor- gehoben, dass der Vortrittsberechtigte, der sich einer Kreuzung nähert, sei- nerseits gehalten ist, einem gleichzeitig von rechts kommenden Fahrzeug den Vortritt zu lassen. Damit er dieser Pflicht nachkommen kann, hat er seine Aufmerksamkeit, ausser seiner Fahrbahn, vor allem dem für ihn von rechts kommenden Verkehr zuzuwenden und namentlich die Geschwindig- keit den diesbezüglichen Sichtverhältnissen anzupassen. Dieser erhöhten Sorgfaltspflicht nach rechts entspricht eine erheblich geringere nach links. Letzterer genügt der Vortrittsberechtigte im Allgemeinen, wenn er sich durch einen raschen Blick nach links vergewissert, ob er nicht durch be- sondere Verkehrsverhältnisse an der Ausübung des Vortritts gehindert werde (WEISSENBERGER, a.a.O., m.H.a. BGE 89 IV 98 E. 1 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 3.3). -7- 3.3.3. Der Beschwerdeführer wurde am 14. Juli 2023 zum Unfallhergang befragt, er machte keine Aussagen. Die Beschuldigte gab anlässlich ihrer Einvernahme vom 12. Oktober 2023 an, am Freitag, 23. Juni 2023, um 14:30 Uhr, mit ihrer Tochter auf dem Heimweg gewesen zu sein. Sie sei mit ca. 20 km/h auf die Kreuzung zuge- fahren und habe verlangsamt. Der Beschwerdeführer sei von links mit über- höhter Geschwindigkeit gekommen. Sie habe eine Vollbremsung eingelei- tet. Der Beschwerdeführer sei dann "kopfvoran" auf ihrem Fahrzeug "ge- landet". Sie befahre die Kreuzung langsam, da ihr bekannt sei, dass sie gefährlich sei und sich dort Tiere und Kinder aufhielten. Ihr sei der Vortritt genommen worden. Von rechts sei niemand gekommen, darauf habe sie geachtet (Frage 13). Sie habe den Beschwerdeführer wirklich sehr kurz vor dem Aufprall wahrgenommen. Sie habe die Kreuzung gerade erst angefah- ren. Er sei ungebremst in sie reingefahren (Frage 17). Der Beschwerdefüh- rer sei von links gekommen und habe nicht geblinkt, weshalb sie davon ausgehe, dass er geradeaus habe fahren wollen (Frage 19). Die Aussagen der Beschuldigten erscheinen glaubhaft. Sie wohnt seit Ok- tober 2021 in unmittelbarer Nähe zum Unfallort, befährt die Strecke öfters und kennt deshalb die Strassenkreuzung sowie die Umgebungssituation. Dies zusammen mit den Tatsachen, dass sie erst seit Kurzem im Besitz des Führerscheins ist (act. 18), was eine Lenkerin aufgrund mangelnder Erfahrung in aller Regel umsichtiger fahren lässt sowie dass sie ihre kleine Tochter bei sich hatte, welche sie sicherlich keiner Unfallgefahr aussetzen wollte, spricht für ihre Glaubwürdigkeit. Gestützt auf ihre Aussagen sowie die angetroffene Unfallsituation ist deshalb nicht ersichtlich, welche stras- senverkehrsrechtliche Vorschrift die gegenüber dem Beschwerdeführer vortrittsberechtigte Beschuldigte verletzt haben soll. Vielmehr verhielt sie sich genauso, wie von ihr verlangt (E. 3.3.2 hievor). Insbesondere fuhr sie in langsamem Tempo auf die Kreuzung zu und hielt unmittelbar an, als sie bemerkte, dass der Beschwerdeführer ihr Vortrittsrecht missachten wird. Dafür, dass sie eine Verkehrsregel verletzt haben könnte, welche für den Unterschenkelbruch des Beschwerdeführers kausal ist, liegen auch objek- tiv keinerlei Anhaltspunkte vor. Vielmehr sprechen auch das Verletzungs- bild des Beschwerdeführers sowie der Abdruck des Reifens auf seinem lin- ken Hosenbein (act. 39, Bild 27) für den von der Beschuldigten geschilder- ten Sachverhalt, nämlich einen (aus Sicht der Beschuldigten) seitlichen Aufprall des Beschwerdeführers in das Fahrzeug der Beschuldigten auf der Höhe des linken Vorderrades. Auszuschliessen ist demgegenüber die Ver- mutung des Vertreters des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerde- führer auf der Kreuzung gestanden und die Beschuldigte in ihn hineinge- fahren sein könnte. Wäre dem so gewesen, hätte sich der E-Roller nicht in der auf den Bildern 2 und 3 (act. 27) wiedergegebenen Position befunden und hätte es mit Sicherheit an der Front des Fahrzeugs der Beschuldigten -8- (auffällige) Schäden gegeben. Zudem wäre diesfalls wohl nicht das linke, sondern vielmehr das rechte Bein des Beschwerdeführers betroffen gewe- sen. Der Unfallhergang erscheint damit hinreichend klar. Entgegen dem Beschwerdeführer trifft nicht zu, dass die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau den massgeblichen Sachverhalt nicht im Detail ab- geklärt hat, weil sie auf seine erneute Einvernahme verzichtet hat (Be- schwerde, S. 5). Der Beschwerdeführer verweigerte anlässlich seiner Ein- vernahme vom 14. Juli 2023 konstant die Aussage. Weil er aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sein soll, sich zur Sache korrekt zu äussern, würde auch eine weitere Einvernahme nichts zur Aufklärung der Sache bei- tragen. Soweit der Beschwerdeführer moniert, es sei unterlassen worden, ihn in einer für ihn geeigneten Form zu befragen, unterlässt er, darzulegen, wie eine derartige Befragung zu gestalten wäre. Abgesehen davon ergeben sich aus dem Bericht der "Neurologischen Praxis Luzern" (Beschwerdebei- lage 6) auch keine sprachlichen Defizite des Beschwerdeführers. Der Be- schwerdeführer hat sich offenbar auch gegenüber seinem Vertreter nicht zum Unfallgeschehen geäussert, andernfalls der Beschwerde Substanziel- les zum Unfallhergang zu entnehmen wäre. Dass dies nicht der Fall ist, spricht klar dafür, dass selbst der Beschwerdeführer der Beschuldigten kei- nen Vorwurf zu machen weiss. 3.4. Nicht zu überzeugen vermag auch die Argumentation des Beschwerdefüh- rers, wonach nicht einseitig eine Verfahrenseinstellung erfolgen könne, so- lange das gegen ihn geführte Strafverfahren nicht rechtskräftig abgeschlos- sen sei. Dass der Beschwerdeführer den Rechtsvortritt der Beschuldigten missachtet hat, bestreitet er auch mit Beschwerde nicht und hiervon ist nach dem Gesagten auch tatsächlich auszugehen. Daran würde auch ein allfälliger Verkehrsregelverstoss der Beschuldigten, welcher nach dem Ge- sagten allerdings nicht auszumachen ist, nichts ändern. Der Ausgang des gegen die Beschuldigte geführten Strafverfahrens ist für den Fortgang des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens somit nicht mass- gebend. 4. Zusammenfassend kann der Beschuldigten keine Sorgfaltspflichtverlet- zung vorgeworfen werden. Die vom Beschwerdeführer gegen die Einstel- lungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 11. Dezem- ber 2023 erhobene Beschwerde ist deshalb unbegründet und abzuweisen. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihm keine Ent- schädigung auszurichten. Die Beschuldigte hat sich im -9- Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen, womit ihr kein entschädi- gungspflichtiger Aufwand entstanden ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 63.00, zusammen Fr. 1'063.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass er der Oberge- richtskasse noch Fr. 63.00 zu bezahlen hat. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 10 - Aarau, 14. März 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli