Hinsicht angesichts der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe sodann nicht unverhältnismässig. Angesichts der Tatvorwürfe steht – wie bereits erörtert (vgl. E. 4.5.2 hiervor) – eine lange unbedingte Freiheitsstrafe im Raum. Im Übrigen ist angesichts des Ermittlungsstands und den umfangreichen Beweiserhebungen entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auch nicht zu erwarten, dass die Untersuchung abschlussreif bzw. innerhalb eines Monats abzuschliessen sei. Eine entsprechende Beschränkung der Verlängerung der Haft auf einen Monat ist deshalb nicht angezeigt. 6. Zusammengefasst ist die Beschwerde unbegründet und folglich abzuweisen.