5.6. Damit sind keine milderen Ersatzmassnahmen ersichtlich. Andere Gründe, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liesse, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Die Verlängerung der bislang gut sechs Monate andauernden Untersuchungshaft um weitere drei Monate ist daher auch aus zeitlicher - 11 -