Beim Einsatz derselben seien verschiedene Einstellungen möglich, beispielsweise wo ein Beschuldigter sein oder nicht sein dürfe. Als mildere Massnahme könne somit auch der Einsatz von Fussfesseln angeordnet werden, deren Vollzug kontrollierbar sei (vgl. Beschwerde, S. 9). 5.4. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt hiergegen mit Beschwerdeantwort unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung an, dass Ersatzmassnahmen aufgrund der sehr hohen Fluchtgefahr grundsätzlich nicht ausreichend seien, was selbst dann gelte, wenn verschiedene Ersatzmassnahmen miteinander kombiniert würden.