5.3. Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde vor, dass an Stelle der Untersuchungshaft eine mildere Massnahme anzuwenden sei. Der Fluchtgefahr könne auch durch eine Ausweis- und/oder Schriftensperre begegnet werden. Da sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit auch nicht der Strafuntersuchung entzogen habe, komme zusätzlich die Auflage in Frage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden. Denkbar sei zudem der Einsatz einer elektronischen Fussfessel. Beim Einsatz derselben seien verschiedene Einstellungen möglich, beispielsweise wo ein Beschuldigter sein oder nicht sein dürfe.