4.5.3. Die Kantonale Staatsanwaltschaft konnte mit Haftverlängerungsgesuch vom 4. Dezember 2023 zudem überzeugend darlegen, dass der Beschwerdeführer auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine ernsthaften Gründe zum Verbleib in der Schweiz hat. Die von ihm geführte D._____ GmbH verzeichnete per Ende 2021 einen Verlust, obwohl der Beschwerdeführer gemäss Steuererklärung desselben Jahres lediglich einen monatlichen Lohn von Fr. 3’000.00 bezogen hatte (vgl. […], Beilage 4, Erfolgsrechnung D._____ GmbH sowie Beilage 6, Lohnausweis des Beschwerdeführers). Inzwischen wurde die Miete der Werkstatträumlichkeiten gekündigt.