Die ihm damit trotz der bereits erstandenen Haftdauer drohende Freiheitsstrafe ist als gewichtiges Fluchtindiz zu werten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_101/2018 vom 16. März 2018 E. 3.4; 1B_544/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.4 mit Hinweis). Wie die Vorinstanz und die Kantonale Staatsanwaltschaft zutreffend ausführen, gilt dies auch für den damit verbundenen, obligatorischen Landesverweis, müsste der Beschwerdeführer die Schweiz nach Verbüssen der Freiheitsstrafe ohnehin verlassen. Nicht von Relevanz ist deshalb auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich offenbar dem Strafverfahren in der Vergangenheit nicht durch Flucht entzogen hat, zumal ihm zu diesem Zeitpunkt noch kein