Hinsichtlich dieser Vorwürfe (qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz) hat der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe sowie einem obligatorischen Landesverweis von mindestens fünf Jahren zu rechnen. Die ihm damit trotz der bereits erstandenen Haftdauer drohende Freiheitsstrafe ist als gewichtiges Fluchtindiz zu werten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_101/2018 vom 16. März 2018 E. 3.4; 1B_544/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.4 mit Hinweis).