4.5.2. Dem einschlägig vorbestraften Beschwerdeführer (vgl. […], Beilage 4, Strafregisterauszug vom 23. Juni 2023 sowie Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 23. März 2007) werden schwere Straftaten vorgeworfen. Hinsichtlich dieser Vorwürfe (qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz) hat der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe sowie einem obligatorischen Landesverweis von mindestens fünf Jahren zu rechnen.