4.3. Mit Beschwerdeantwort verweist die Kantonale Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der geltend gemachten Fluchtgefahr darauf, dass der Beschwerdeführer selbst ausgesagt habe, er habe viele Verwandte in Q._____. Ausserdem sei noch einmal darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner (höchstwahrscheinlichen) Verurteilung die obligatorische Landesverweisung zu gewärtigen habe. Er werde daher nicht in der Schweiz bleiben können. Die Annahme, dass er sich einer langen Freiheitsstrafe stelle, nur um im Anschluss doch aus der Schweiz ausgewiesen zu werden, sei realitätsfremd.