4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr. Er sei ein niedergelassener Ausländer in der Schweiz. Sein Sohn, seine Eltern und seine beiden Schwestern seien allesamt in der Schweiz wohnhaft und er pflege regelmässigen Kontakt zu ihnen. Bis zu seiner Verhaftung habe er seinen Sohn sogar täglich gesehen. Ausserdem lebe seine langjährige Partnerin in Y._____. Die Reisen nach Q._____ hätten mehrheitlich im Zusammenhang mit einer Nasenoperation des Beschwerdeführers und einer Zahnoperation der Partnerin gestanden.