Er sei des XY zudem in Wort und Schrift mächtig. In der Schweiz stehe er vor dem finanziellen Nichts. Zwar treffe zu, dass sich seine Kernfamilie in der Schweiz befinde. Ihm drohe jedoch zweifelsohne eine mehrjährige Freiheitsstrafe und ein obligatorischer Landesverweis, was den Kontakt zu dieser ohnehin bereits erschweren würde. Ausserdem bestünden angesichts der modernen Kommunikationsmöglichkeiten ausreichend Möglichkeiten, den persönlichen Kontakt auch über Landesgrenzen hinweg aufrechtzuerhalten. Schliesslich könnten die in der Schweiz lebenden Verwandten den Beschuldigten nach einer allfälligen Flucht nach Q._____ dort auch besuchen.