4. 4.1. Nachdem die Kantonale Staatsanwaltschaft mit Haftverlängerungsgesuch vom 4. Dezember 2023 als besonderen Haftgrund nur noch Flucht- und nicht länger Kollusionsgefahr geltend machte, beschränkte sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2023 auf die Prüfung derselben. Sie führte diesbezüglich in E. 5.2.2 f. aus, die Fluchtgefahr sei zu bejahen, da keine zwingenden Gründe ersichtlich seien, weshalb der Beschwerdeführer bei Freilassung in der Schweiz verbleiben sollte. Der Beschwerdeführer habe nach eigenen Aussagen viele Verwandte in Q._____ und habe das Land seit 2020 nachweislich mehrfach bereist. Er sei des XY zudem in Wort und Schrift mächtig.