__ GmbH immatrikuliert ist (vgl. […], Beilage 5, S. 1 sowie Beilage 6, S. 2 des Vollzugsberichts der Hausdurchsuchung vom 23. Juni 2023) und es sich beim Beschwerdeführer seit 2022 um den alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer derselben handelt (vgl. […], Beilage 3, Handelsregisterauszug vom 23. Juni 2023). Mit Blick auf die Beweislage sind die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er das beschlagnahmte Bargeld im Casino in Baden gewonnen habe, als Schutzbehauptungen zu werten (vgl. […], Einvernahme vom 11. Juli 2023, Frage 118; Einvernahme vom 14. August 2023, Fragen 23 ff.).