Unbestritten ist überdies, dass der Porsche, in dessen Kofferraum ein Teil des Kokains und des Bargelds fest- bzw. sichergestellt wurde, auf die D._____ GmbH immatrikuliert ist (vgl. […], Beilage 5, S. 1 sowie Beilage 6, S. 2 des Vollzugsberichts der Hausdurchsuchung vom 23. Juni 2023) und es sich beim Beschwerdeführer seit 2022 um den alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer derselben handelt (vgl. […], Beilage 3, Handelsregisterauszug vom 23. Juni 2023).