Wie er ausgesagt habe, hätten auch andere Personen Zugang zur Garage und zu den darin befindlichen Fahrzeugen gehabt. Ob das vorgefundene Kokain und die Schusswaffe dem Beschwerdeführer gehörten, sei bis heute nicht erstellt (vgl. Beschwerde, S. 5). -5- 3.4. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt hiergegen in ihrer Beschwerdeantwort aus, der Beschwerdeführer setze sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern wiederhole lediglich seine Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren. Es könne deshalb auf die Erwägungen der Vorinstanz zum Tatverdacht verwiesen werden.