3.2. Die Vorinstanz bejahte mit Verfügung vom 26. Juni 2023 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft (E. 3.2.2) den von der Kantonalen Staatsanwaltschaft geltend gemachten dringenden Tatverdacht auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG. Sie bestätigte dessen Vorliegen mit Verfügungen vom 25. September 2023 (E. 4.1) und vom 13. Dezember 2023 (E. 4), wobei in Letzterer zusätzlich erwähnt wurde, dass auf dem Mobiltelefon, welches der Beschwerdeführer gemäss aktuellem Ermittlungsstand für die Abwicklung des Drogenhandels verwendet habe, zahlreiche belastende Bilder und Chats aufgefunden worden seien.