2. 2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte am 26. Juni 2023 die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft bis am 23. September 2023. 2.2. Mit Verfügung vom 25. September 2023 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers bis am 15. Dezember 2023. 2.3. Mit Haftverlängerungsgesuch vom 4. Dezember 2023 beantragte die Kantonale Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers um drei Monate bis am 15. März 2024.