Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.372 (HA.2023.615; STA.2023.222) Art. 22 Entscheid vom 19. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von [...], führer […] z.Zt.: Bezirksgefängnis Baden, Ländliweg 2, 5400 Baden amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Donato Del Duca, […] Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 13. Dezember 2023 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt gegen A._____ (fortan: Beschwer- deführer) eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz. Der Beschwerdeführer wurde am 23. Juni 2023 festgenommen. 2. 2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte am 26. Juni 2023 die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft bis am 23. September 2023. 2.2. Mit Verfügung vom 25. September 2023 verlängerte das Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft des Beschwerde- führers bis am 15. Dezember 2023. 2.3. Mit Haftverlängerungsgesuch vom 4. Dezember 2023 beantragte die Kan- tonale Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers um drei Monate bis am 15. März 2024. 2.4. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 verlängerte das Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft des Beschwerde- führers um drei Monate, bis am 15. März 2024. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 15. Dezember 2023 zuge- stellte Verfügung des Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau vom 13. Dezember 2023 mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen: " 1. Das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts Bremgarten vom 13. Dezem- ber 2023 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 2. Eventuell seien als Ersatzmassnahmen eine Ausweis- und/oder eine Schriftensperre und/oder die Auflage, sich regelmässig bei einer richterlich zu bestimmender Amtsstelle zu melden, anzuordnen. 3. -3- Eventuell sei dem Beschuldigten der Einsatz von Fussfesseln zu bewilli- gen. 4. Subeventuell sei die Untersuchungshaft von maximal 1 Monat anzuord- nen. 5. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. 6. Über die Kosten sei im Hauptverfahren zu entscheiden, wobei davon Vor- merk zu nehmen sei, dass der amtliche Verteidiger zu Lasten der Staats- kasse entschädigt wird." 3.2. Mit Eingabe vom 3. Januar 2024 verzichtete das Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Aargau unter Hinweis auf die Begründung der angefoch- tenen Verfügung auf eine Vernehmlassung. 3.3. Die Kantonale Staatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2024 (Postaufgabe) die Abweisung der Beschwerde unter Kos- tenfolgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer als verhaftete Person ist berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) vom 13. Dezember 2023 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und form- gerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft namentlich zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens drin- gend verdächtig ist (Tatverdacht) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. -4- 3. 3.1. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 In- gress StPO) ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine er- schöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweiser- gebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prü- fen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend kon- krete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteili- gung des Beschuldigten daran vorliegen, die Strafbehörden somit das Be- stehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Ver- dachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehal- ten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.2. Die Vorinstanz bejahte mit Verfügung vom 26. Juni 2023 betreffend Anord- nung von Untersuchungshaft (E. 3.2.2) den von der Kantonalen Staatsan- waltschaft geltend gemachten dringenden Tatverdacht auf qualifizierte Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG. Sie bestätigte dessen Vorliegen mit Verfügungen vom 25. Septem- ber 2023 (E. 4.1) und vom 13. Dezember 2023 (E. 4), wobei in Letzterer zusätzlich erwähnt wurde, dass auf dem Mobiltelefon, welches der Be- schwerdeführer gemäss aktuellem Ermittlungsstand für die Abwicklung des Drogenhandels verwendet habe, zahlreiche belastende Bilder und Chats aufgefunden worden seien. 3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des Tatverdachts der qua- lifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG. Nach heutigem Kenntnisstand lägen zu wenige Hin- weise vor, dass der Beschwerdeführer etwas mit dem Drogenhandel zu tun habe. Einzig der Umstand, dass Kokain, Bargeld und eine Schusswaffe in seiner Fahrzeuggarage gefunden worden seien, reiche nicht aus, um von Drogenhandel auszugehen. Wie er ausgesagt habe, hätten auch andere Personen Zugang zur Garage und zu den darin befindlichen Fahrzeugen gehabt. Ob das vorgefundene Kokain und die Schusswaffe dem Beschwer- deführer gehörten, sei bis heute nicht erstellt (vgl. Beschwerde, S. 5). -5- 3.4. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt hiergegen in ihrer Beschwerdeant- wort aus, der Beschwerdeführer setze sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern wiederhole lediglich seine Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren. Es könne deshalb auf die Erwägungen der Vo- rinstanz zum Tatverdacht verwiesen werden. 3.5. Mit seinen Einwänden ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. Eine Straf- tat muss für die Anordnung bzw. die Aufrechterhaltung von Untersuchungs- haft nicht bewiesen sein. Es genügt der Nachweis von Verdachtsmomen- ten, wonach das Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fragli- chen Tatbestandselemente erfüllen könnte (vgl. E. 3.1 hiervor). Die Vor- instanz führte bereits in E. 3.2.2 ihrer Verfügung vom 26. Juni 2023 aus, anlässlich der am 23. Juni 2023 in den Geschäftslokalitäten der vom Be- schwerdeführer geführten Autogarage (D._____ GmbH) hätten ca. 9 Kilo- gramm Kokain sichergestellt werden können, dessen Reinheitsgrad nach Ergebnis des probeweise durchgeführten Schnelltests 95 % betragen habe. Darüber hinaus seien auch eine Feinwaage, grosse Bargeldmengen in für Drogenhandel üblicher Stückelung sowie eine Schusswaffe aufgefun- den worden (vgl. […], Beilage 6, Vollzugsbericht der Hausdurchsuchung vom 23. Juni 2023). Hiervon ist nach wie vor auszugehen, zumal der Be- schwerdeführer im Zusammenhang mit dem sichergestellten Kokain bis- lang sämtliche Aussagen verweigerte und er sich durch den blossen Ver- weis auf die Zugangsmöglichkeit anderer Personen zur Autogarage und den darin befindlichen Fahrzeugen nicht entlasten kann. Unbestritten ist überdies, dass der Porsche, in dessen Kofferraum ein Teil des Kokains und des Bargelds fest- bzw. sichergestellt wurde, auf die D._____ GmbH im- matrikuliert ist (vgl. […], Beilage 5, S. 1 sowie Beilage 6, S. 2 des Vollzugs- berichts der Hausdurchsuchung vom 23. Juni 2023) und es sich beim Be- schwerdeführer seit 2022 um den alleinigen Gesellschafter und Geschäfts- führer derselben handelt (vgl. […], Beilage 3, Handelsregisterauszug vom 23. Juni 2023). Mit Blick auf die Beweislage sind die Aussagen des Be- schwerdeführers, wonach er das beschlagnahmte Bargeld im Casino in Ba- den gewonnen habe, als Schutzbehauptungen zu werten (vgl. […], Einver- nahme vom 11. Juli 2023, Frage 118; Einvernahme vom 14. August 2023, Fragen 23 ff.). Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2023 in E. 4 zutreffend ausführte, kamen im Verlauf weiterer Ermittlungen und der Auswertung des am 23. Juni 2023 in den Geschäfts- lokalitäten der D._____ GmbH beschlagnahmten iPhone 11 Pro zudem Chatverläufe mit Bezugnahmen zu Kokainhandel und mit entsprechenden Fotos und Videos zutage, welche die Beteiligung des Beschwerdeführers am Kokainhandel nahelegen und den bestehenden Tatverdacht weiter er- härten (vgl. […], Beilage 3, Fotodokumentation Signal Chat […]). -6- 3.6. Zusammengefasst bejahte die Vorinstanz zu Recht einen dringenden Tat- verdacht der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG. 4. 4.1. Nachdem die Kantonale Staatsanwaltschaft mit Haftverlängerungsgesuch vom 4. Dezember 2023 als besonderen Haftgrund nur noch Flucht- und nicht länger Kollusionsgefahr geltend machte, beschränkte sich die Vor- instanz in der angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2023 auf die Prüfung derselben. Sie führte diesbezüglich in E. 5.2.2 f. aus, die Fluchtge- fahr sei zu bejahen, da keine zwingenden Gründe ersichtlich seien, wes- halb der Beschwerdeführer bei Freilassung in der Schweiz verbleiben sollte. Der Beschwerdeführer habe nach eigenen Aussagen viele Ver- wandte in Q._____ und habe das Land seit 2020 nachweislich mehrfach bereist. Er sei des XY zudem in Wort und Schrift mächtig. In der Schweiz stehe er vor dem finanziellen Nichts. Zwar treffe zu, dass sich seine Kern- familie in der Schweiz befinde. Ihm drohe jedoch zweifelsohne eine mehr- jährige Freiheitsstrafe und ein obligatorischer Landesverweis, was den Kontakt zu dieser ohnehin bereits erschweren würde. Ausserdem bestün- den angesichts der modernen Kommunikationsmöglichkeiten ausreichend Möglichkeiten, den persönlichen Kontakt auch über Landesgrenzen hinweg aufrechtzuerhalten. Schliesslich könnten die in der Schweiz lebenden Ver- wandten den Beschuldigten nach einer allfälligen Flucht nach Q._____ dort auch besuchen. 4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des besonderen Haft- grunds der Fluchtgefahr. Er sei ein niedergelassener Ausländer in der Schweiz. Sein Sohn, seine Eltern und seine beiden Schwestern seien alle- samt in der Schweiz wohnhaft und er pflege regelmässigen Kontakt zu ihnen. Bis zu seiner Verhaftung habe er seinen Sohn sogar täglich gese- hen. Ausserdem lebe seine langjährige Partnerin in Y._____. Die Reisen nach Q._____ hätten mehrheitlich im Zusammenhang mit einer Nasenope- ration des Beschwerdeführers und einer Zahnoperation der Partnerin ge- standen. Aus Kreditkartenabrechnungen gehe hervor, dass er auch für Fa- milienmitglieder Flugtickets gebucht und jeweils in Hotels übernachtet habe, was wiederum dafürspreche, dass er eben nicht bei Verwandten ge- weilt habe und der Bezug zu diesen eher lose sei. Ausserdem habe er sich auch einem Strafverfahren in der Vergangenheit nicht durch Flucht entzo- gen. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich klar in der Schweiz. Seinem Auf- enthaltsstatus als niedergelassener Ausländer, seiner Anwesenheitsdauer in der Schweiz, dem Ausmass seiner Integration und den familiären Bezie- hungen kämen wichtige Bedeutung zu und sprächen gegen eine konkrete Fluchtgefahr. Was die vermeintlich angespannte wirtschaftliche Lage -7- angehe, erstaune es nicht, dass die Werkstatträume nach über sechsmo- natiger Haft gekündigt worden seien. Die Tatsache, dass Corona-Kredite hätten bezogen werden müssen, treffe zudem wohl auf ganz viele Kleinun- ternehmer zu und könne dem Beschwerdeführer somit nicht zum Nachteil gereichen (vgl. Beschwerde, S. 7 f.). 4.3. Mit Beschwerdeantwort verweist die Kantonale Staatsanwaltschaft im Zu- sammenhang mit der geltend gemachten Fluchtgefahr darauf, dass der Be- schwerdeführer selbst ausgesagt habe, er habe viele Verwandte in Q._____. Ausserdem sei noch einmal darauf hinzuweisen, dass der Be- schwerdeführer im Falle seiner (höchstwahrscheinlichen) Verurteilung die obligatorische Landesverweisung zu gewärtigen habe. Er werde daher nicht in der Schweiz bleiben können. Die Annahme, dass er sich einer lan- gen Freiheitsstrafe stelle, nur um im Anschluss doch aus der Schweiz aus- gewiesen zu werden, sei realitätsfremd. 4.4. Der Haftgrund der Fluchtgefahr bezweckt die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Ob Fluchtgefahr besteht, ist nach der Rechtsprechung aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Cha- rakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Umstände müssen die Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. BGE 145 IV 503 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_323/2020 vom 8. Juli 2020 E. 3.2). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zuneh- mender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allen- falls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe an- zurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 3.2). 4.5. 4.5.1. Der Beschwerdeführer ist B Staatsangehöriger und besitzt eine Niederlas- sungsbewilligung C für die Schweiz. Er wurde in der Schweiz geboren. Als Fünfjähriger zog er nach Q._____, kehrte im Alter von neun Jahren jedoch wieder in die Schweiz zurück. Seine Eltern, sein erwachsener Sohn (19 Jahre) aus früherer Ehe sowie seine Schwestern leben in der Schweiz (vgl. […], Beilage 8, Protokoll zur Eröffnung der Festnahme, Fragen 29, 46 und 47). Der Beschwerdeführer beherrscht XY in Wort und Schrift und hat in Q._____ viele Verwandte, darunter Tanten und Onkel sowie seine Grossmutter, mit welcher er regelmässig Kontakt hat und welche er 2021 letztmals besucht hat (vgl. […], Beilage 8, Protokoll zur Eröffnung der -8- Festnahme, Frage 51). Zudem hat er sich in den vergangenen Jahren mehrfach in Q._____ aufgehalten, was sich aus den Kreditkartenabrech- nungen der letzten Jahre und entsprechenden Flug- und Hotelbuchungen ergibt (vgl. […], Beilage 9, Auszüge Viseca Card Services) und der Be- schwerdeführer auch selbst bestätigt (vgl. […], Einvernahme vom 14. Au- gust 2023, Fragen 75 ff.). Mit der Vorinstanz ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Q._____ leicht Fuss fassen und sich integ- rieren könnte. Bereits aus diesem Grund ist das Vorliegen einer Fluchtge- fahr zu bejahen. 4.5.2. Dem einschlägig vorbestraften Beschwerdeführer (vgl. […], Beilage 4, Strafregisterauszug vom 23. Juni 2023 sowie Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 23. März 2007) werden schwere Straftaten vorgeworfen. Hinsichtlich dieser Vorwürfe (qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz) hat der Be- schwerdeführer im Falle einer Verurteilung mit einer mehrjährigen Frei- heitsstrafe sowie einem obligatorischen Landesverweis von mindestens fünf Jahren zu rechnen. Die ihm damit trotz der bereits erstandenen Haft- dauer drohende Freiheitsstrafe ist als gewichtiges Fluchtindiz zu werten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_101/2018 vom 16. März 2018 E. 3.4; 1B_544/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.4 mit Hinweis). Wie die Vorinstanz und die Kantonale Staatsanwaltschaft zutreffend ausführen, gilt dies auch für den damit verbundenen, obligatorischen Landesverweis, müsste der Beschwerdeführer die Schweiz nach Verbüssen der Freiheitsstrafe ohne- hin verlassen. Nicht von Relevanz ist deshalb auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich offenbar dem Strafverfahren in der Vergangenheit nicht durch Flucht entzogen hat, zumal ihm zu diesem Zeitpunkt noch kein obligatorischer Landesverweis gemäss dem per 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen Art. 66a StGB (vgl. AS 2016 2329) drohte (vgl. […], Urteil vom 23. März 2007). Mit der Vorinstanz lässt daher bereits die schiere Härte der dem Beschwerdeführer bevorstehenden Sanktion eine Flucht als sehr wahrscheinlich erscheinen, weshalb von einer hohen Fluchtgefahr auszu- gehen ist. 4.5.3. Die Kantonale Staatsanwaltschaft konnte mit Haftverlängerungsgesuch vom 4. Dezember 2023 zudem überzeugend darlegen, dass der Beschwer- deführer auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine ernsthaften Gründe zum Verbleib in der Schweiz hat. Die von ihm geführte D._____ GmbH verzeich- nete per Ende 2021 einen Verlust, obwohl der Beschwerdeführer gemäss Steuererklärung desselben Jahres lediglich einen monatlichen Lohn von Fr. 3’000.00 bezogen hatte (vgl. […], Beilage 4, Erfolgsrechnung D._____ GmbH sowie Beilage 6, Lohnausweis des Beschwerdeführers). Inzwischen wurde die Miete der Werkstatträumlichkeiten gekündigt. Nachdem der Be- schwerdeführer über keinen Lehrabschluss verfügt und sich die Arbeit bei -9- der D._____ GmbH nach eigener Aussage selbst beigebracht hat, erschei- nen seine beruflichen Zukunftsaussichten in der Schweiz schlecht (vgl. […], Protokoll zur Hafteröffnung, Frage 29). Nebst seinem Stammanteil an der D._____ GmbH scheint der Beschwerdeführer zudem keine nennenswer- ten Vermögenswerte zu besitzen (vgl. […], Beilagen 6 und 8, private Steu- ererklärung 2021 bzw. Kontoreport PostFinance). Ein Verbleib in der Schweiz drängt sich somit auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht auf. Ganz im Gegenteil verfestigt sich mit Blick auf die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers die hohe zu einer ausgeprägten Fluchtgefahr. 4.5.4. Nach dem Dargelegten vermögen die vom Beschwerdeführer geltend ge- machten Gründe des Verbleibs in der Schweiz die bestehende ausge- prägte Fluchtgefahr nicht zu überwiegen. Es mag zwar zutreffen, dass sich die Kernfamilie des Beschwerdeführers in der Schweiz befindet. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, steht dies einer Flucht nach Q._____ jedoch grundsätzlich nicht entgegen, wäre der persönliche Kontakt auch durch eine zu verbüssende mehrjährige Freiheitsstrafe erschwert und im Falle ei- ner Flucht weiterhin durch Besuche und moderne Kommunikationsmöglich- keiten gewährleistet (vgl. E. 5.2.3 der angefochtenen Verfügung). 5. 5.1. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der von der Vorinstanz angeord- neten Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 15. März 2023. 5.2. 5.2.1. Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Unter- suchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO; vgl. zum Gan- zen etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1). Zu beachten ist darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO). 5.2.2. Mildere Ersatzmassnahmen für Haft, wie beispielsweise eine Pass- und Schriftensperre bzw. eine Meldepflicht sowie ein elektronisch überwachter Hausarrest, können geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht dagegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der ein- schlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 2.3). - 10 - 5.3. Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde vor, dass an Stelle der Un- tersuchungshaft eine mildere Massnahme anzuwenden sei. Der Fluchtge- fahr könne auch durch eine Ausweis- und/oder Schriftensperre begegnet werden. Da sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit auch nicht der Strafuntersuchung entzogen habe, komme zusätzlich die Auflage in Frage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden. Denkbar sei zudem der Einsatz einer elektronischen Fussfessel. Beim Einsatz derselben seien ver- schiedene Einstellungen möglich, beispielsweise wo ein Beschuldigter sein oder nicht sein dürfe. Als mildere Massnahme könne somit auch der Ein- satz von Fussfesseln angeordnet werden, deren Vollzug kontrollierbar sei (vgl. Beschwerde, S. 9). 5.4. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt hiergegen mit Beschwerdeantwort unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung an, dass Ersatz- massnahmen aufgrund der sehr hohen Fluchtgefahr grundsätzlich nicht ausreichend seien, was selbst dann gelte, wenn verschiedene Ersatz- massnahmen miteinander kombiniert würden. 5.5. Eine Sperre oder ein Rückbehalt der schweizerischen Ausweis- bzw. Rei- sepapiere des Beschwerdeführers würde zwar dessen Flucht ins Ausland bis zu einem gewissen Grad erschweren. Sie vermöchte indes eine Aus- reise (zunächst) in den Schengen-Raum aufgrund der bloss lückenhaften Personenkontrollen nicht zu verhindern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_419/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 4.2 mit Hinweisen). Diese Ersatz- massnahme erscheint daher ungeeignet, der vorliegenden, ausgeprägten Fluchtgefahr zu begegnen, zumal sie eine Einreise nach Q._____ nicht ver- lässlich unterbinden könnte. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich der Be- schwerdeführer nach einer Hinterlegung der B Ausweispapiere jederzeit wieder neue B Ausweisdokumente beschaffen könnte (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5). Auch Meldepflichten bei der Polizei oder eine elektronische Fussfessel stellen keine geeigneten Ersatzmassnahmen dar, um der Fluchtgefahr des Beschwerdeführers tat- sächlich entgegenwirken zu können. Insbesondere kann mit einer elektro- nischen Fussfessel die Flucht derzeit nur im Nachhinein festgestellt werden (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.3, Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5). 5.6. Damit sind keine milderen Ersatzmassnahmen ersichtlich. Andere Gründe, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liesse, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorge- bracht. Die Verlängerung der bislang gut sechs Monate andauernden Un- tersuchungshaft um weitere drei Monate ist daher auch aus zeitlicher - 11 - Hinsicht angesichts der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe sodann nicht unverhältnismässig. Angesichts der Tatvorwürfe steht – wie bereits erörtert (vgl. E. 4.5.2 hiervor) – eine lange unbedingte Freiheits- strafe im Raum. Im Übrigen ist angesichts des Ermittlungsstands und den umfangreichen Beweiserhebungen entgegen den Ausführungen des Be- schwerdeführers auch nicht zu erwarten, dass die Untersuchung ab- schlussreif bzw. innerhalb eines Monats abzuschliessen sei. Eine entspre- chende Beschränkung der Verlängerung der Haft auf einen Monat ist des- halb nicht angezeigt. 6. Zusammengefasst ist die Beschwerde unbegründet und folglich abzuwei- sen. 7. Der Beschwerdeführer ist ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die seinem amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens vor der dannzumal zuständigen Instanz festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 67.00, zusammen Fr. 1'067.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). - 12 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 19. Januar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch