2.2.3. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen von Art. 134 Abs. 2 StPO nicht erfüllt. Die Oberstaatsanwaltschaft hat den Wechsel der amtlichen Verteidigung somit zu Recht verweigert. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, zusätzlich zur amtlichen Verteidigung eine frei gewählte Verteidigung zu mandatieren, die er jedoch selber zu entschädigen hat. 3. 3.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und er hat keinen Anspruch auf Entschädigung.