Verteidigung i.S.v. Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Schliesslich hat der Beschwerdeführer die von ihm empfundene Störung des Vertrauensverhältnisses zu Rechtsanwalt B._____ nicht mit konkreten Hinweisen, die in nachvollziehbarer Weise für ein fehlendes Vertrauensverhältnis sprechen würden, belegt und objektiviert, so dass auch die in Art. 134 Abs. 2 StPO aufgestellten Voraussetzungen für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht erfüllt sind. An dieser Stelle ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der blosse Wunsch des Beschwerdeführers, nicht mehr durch den ihm beigegebenen Verteidiger vertreten zu werden, für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht ausreicht.