Somit sind keine objektiven Gründe für ein fehlendes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem amtlichen Verteidiger aktenkundig. Insoweit ist nicht ersichtlich, weshalb die Bestimmung von Art. 29 Abs. 3 BV verletzt sein sollte. Ebenso wenig fehlt es an einer effektiven -7-