Weiter erhob Rechtsanwalt B._____ gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. November 2023, mit welcher der Beschwerdeführer einstweilen bis am 17. Februar 2024 in Untersuchungshaft versetzt wurde, am 23. November 2023 – d.h. schon zwei Tage nach Zustellung der Haftverfügung – bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Beschwerde (Verfahren SBK.2023.343). Die in der vorliegenden Beschwerde erwähnten, in der Besprechung vom 1. Dezember 2023 gegenüber Rechtsanwalt B._____ gemachten fallrelevanten