Konsulat über die Festnahme des Beschwerdeführers und über die angeordnete Untersuchungshaft zu informieren. Ausserdem beantragte er, die Standortdaten des Mobiltelefons des Beschwerdeführers festzuhalten und ein Bewegungsprofil zu erstellen, wodurch festgestellt werden könne, ob sich der Beschwerdeführer an den Deliktsorten aufgehalten habe, was in seinem Fall zur Entlastung führen müsse (AB 3). Weiter erhob Rechtsanwalt B.___