Urteile des Bundesgerichts 1B_297/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 2.3 und 7B_141/2022 vom 2. November 2023 E. 2). Die amtliche Verteidigung ist nicht blosses unkritisches "Sprachrohr" ihrer Mandantschaft, sondern es liegt in ihrem pflichtgemässen Ermessen zu entscheiden, welche Prozessvorkehren und juristischen Standpunkte (im Zweifelsfall) als sachgerecht und geboten erachtet werden (Urteil des Bundesgerichts 7B_141/2022 vom 2. November 2023 E. 3.1).