Wird die subjektive Sichtweise der beschuldigten Person in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein deren Empfinden für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht. Vielmehr muss diese Störung mit konkreten Hinweisen, die in nachvollziehbarer Weise für ein fehlendes Vertrauensverhältnis sprechen, belegt und objektiviert werden. Der blosse Wunsch der beschuldigten Person, nicht mehr durch die ihr beigegebene Verteidigung vertreten zu werden, reicht für einen Wechsel nicht aus (BGE 138 IV 161 E. 2.4; Urteile des Bundesgerichts 1B_297/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 2.3 und 7B_141/2022 vom 2. November 2023 E. 2).