Sie seien jedoch Gegenstand der Stellungnahme vom 11. Dezember 2023 an das Obergericht gewesen. Nach Zustellung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. November 2023 habe der amtliche Verteidiger innert zwei Tagen Beschwerde erhoben und auch auf andere Weise für eine Verfahrensbeschleunigung gesorgt. Der Beschwerdeführer belege keine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses und es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, zumal wohl behauptet werden dürfe, dass der Beschwerdeführer engagiert und effizient verteidigt werde.