__ habe der Beschwerdeführer jedenfalls dies als Begründung für den Vertrauensverlust geltend gemacht. Das sei auch die einzig denkbare Erklärung, da zwischen dem 20. November 2023 und dem 1. Dezember 2023 nichts stattgefunden habe, was den Vertrauensverlust erklären könnte, und der Beschwerdeführer auch nichts Entsprechendes geltend mache. Die vom Beschwerdeführer anlässlich der Besprechung vom 1. Dezember 2023 vorgebrachten fallrelevanten Aussagen hätten in der Beschwerde vom 23. November 2023 naturgemäss nicht vorgebracht werden können. Sie seien jedoch Gegenstand der Stellungnahme vom 11. Dezember 2023 an das Obergericht gewesen.