Rechtsanwalt B._____ brachte in seiner Beschwerdeantwort vor, die Verfahrensleitung habe nicht gegen Art. 133 Abs. 2 StPO verstossen. Der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt und anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten (Eröffnung der Festnahme) um die Einsetzung von ihm als amtlicher Verteidiger ersucht. Er habe den Beschwerdeführer auch anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 20. November 2023 vertreten.