2. 2.1. Die Oberstaatsanwaltschaft begründete die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Wechsel der amtlichen Verteidigung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Vertrauensproblem mit den aargauischen Anwälten habe und sich sein gestörtes Vertrauensverhältnis nicht direkt subjektiv gegen seinen amtlichen Verteidiger richte. Deshalb erscheine ein Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht angebracht. Der Beschwerdeführer machte dagegen in der Beschwerde geltend, bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung habe die Verfahrensleitung gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten -4-