Der Beschwerdeführer kann die von ihm vorgebrachten Rügen zur Feststellung des Sachverhalts (insbesondere hinsichtlich der Polizeikontrolle vom 1. Dezember 2023) und zur rechtlichen Würdigung in den entsprechenden Verfahren geltend machen. Gleiches gilt in Bezug auf die von ihm verlangte Vernichtung von allenfalls angefertigten fotografischen Aufnahmen. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Verfügung vom 4. Dezember 2023 ist damit aber nicht dargetan und es liegt auch kein Fall vor, in dem ausnahmsweise vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses an der Aufhebung der Verfügung vom 4. Dezember 2023 abgesehen werden könnte.